Satzung
Neufassung der Vereinssatzung vom 20.02.2015
des
FC Bayern Fanclub „Stern des Südens“ Stöppach e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen FC Bayern Fanclub „Stern des Südens“ Stöppach e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 96253 Untersiemau, Gemeindeteil Stöppach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg unter VR 1011 eingetragen.
5. Der Verein ist in die offizielle Fanclubliste des FC Bayern München eingetragen.
§ 2
Vereinszweck:
1. Der Zweck des Fanclubs ist die Geselligkeit, Besuch von Fußballspielen und die
Unterstützung des deutschen Rekordmeisters FC Bayern München. Dabei erfolgt er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68
Abgabenordnung (AO).
§ 3
Vorstandschaft:
1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus 1. und 2. Vorsitzenden
zusammen. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
Die erweiterte Vorstandschaft setzt sich aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer,
Kassierer, Vergnügungsausschuß und der Frauenbeauftragten zusammen.
§ 4
Organe des Vereins:
1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Vergütung:
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz
kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form
der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung
(z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG)
geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die
steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Vereins.
3. Die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und/oder die Mitgliederversammlung
kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und
Vertragsende ist die Vorstandschaft gem. §26BGB zuständig.
4. Die Vorstandschaft, die erweiterte Vorstandschaft und/oder die Mitgliederversammlung
kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die
Vorstandschaft und die erweiterte Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die Arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat die Vorstandschaft.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch
die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckerkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter
haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Vorstandschaft und/oder die erweiterte
Vorstandschaft kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Aufwandspauschalen festsetzen.
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Über den
Anspruch des Aufwendungsersatz entscheidet die Vorstandschaft und/oder die erweiterte
Vorstandschaft.
§ 6
Wahlen:
1. Die Wahl der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft erfolgt alle 4 Jahre.
Gewählt wird mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Über geheime
Wahlabstimmung entscheidet die Mitgliedersammlung.
Wahlberechtigt sind alle Personen mit vollendeten 18.Lebensjahr.
§ 7
Mitglieder:
1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, der durch die
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mitglieder die sich besonders um den
Verein engagiert oder sich in anderer Art und Weise für den Verein verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von einem Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 8
Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Die Anerkennung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Anmeldung.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter
nachzuweisen. Mit Unterzeichnung der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung des
Vereins an und verpflichtet sich auch in diesem Sinne zu handeln.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss,
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der erweiterten Vorstandschaft gegenüber schriftlich
erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft von der Mitgliederliste
Gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner
Beitragspflicht im Rückstand ist.
4. Ein Mitglied kann, wenn gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen wird, durch
Beschluss der erweiterten Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der erweiterten
Vorstandschaft zu rechtfertigen.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.
§ 10
Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinzwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des
1. Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung – des 2. Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die Kassenprüfer sind turnusgemäß mit der Vorstandschaft und der erweiterten
Vorstandschaft zu wählen.
§ 11
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliedersammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
2. Vorsitzenden rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. In der Einladung ist die Tagesordnung mit aufzuführen.
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Gegenrechnung, Entlastung der
Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft.
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der erweiterten
Vorstandschaft und der Kassenprüfer.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbescheid der erweiterten
Vorstandschaft.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe von der erweiterten Vorstandschaft schriftlich verlangt
werden.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienen Mitglieder, die Personen des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 13
Auflösung:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung
oder Verlust seiner Geschäfts- und Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und
ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung:
1. Diese Satzung tritt am 20.02.2015 in Kraft und wird als Neufassung veröffentlicht.
Die bisherige Satzung vom 05.05.2005 tritt damit außer Kraft und wird in den
Vereinsunterlagen archiviert.
Stöppach, 20.02.2015
1. Vorsitzender
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Markus Koch
2. Vorsitzender
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Steffen Reißenweber
Gemeinde Untersiemau
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Bürgermeister
Rolf Rosenbauer